Aktuelles & Informationen
Aus GIS wird OBS - hier finden Sie alle Infos
Alle Infos zum neuen ORF-Beitrags Service finden Sie auf https://orf.beitrag.at/. Hier für Vermieter zusammengefasst:
FÜR PRIVATE GILT:
Das ORF Beitragsgesetz (OBG) legt fest, dass an jeder Adresse, an der zumindest eine volljährige Person ihren Hauptwohnsitz hat, ein ORF Beitrag zu entrichten ist. Davon ist unabhängig, wie viele Betten vorhanden sind bzw. ob Rundfunkempfangsanlagen betreiben werden. Liegt an einer Adresse kein Hauptwohnsitz vor, dann ist diese Adresse nicht beitragspflichtig.
GEWERBLICH:
Das OBG zielt auf die Lohnsumme ab, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Die Kommunalsteuerpflicht ist an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegt und an dieser Kommunalsteuer zu entrichten ist.
Gewerblicher Vermieter von Ferienwohnungen im eigenen Haushalt:
Auch hier gilt: Das OBG zielt auf die Lohnsumme ab, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Die Kommunalsteuerpflicht ist an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegt und an dieser Kommunalsteuer zu entrichten ist.
Ist der Vermieter an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der auch das kommunalsteuerpflichtige Unternehmen betrieben wird, so besteht hier ein Sondertatbestand. Der Unternehmer hat dem ORF-Beitrags Service mittels Formular die Daten des Unternehmens bekannt zu geben. Die Privatperson ist hier nicht beitragspflichtig.
Gewerblicher Vermieter von Ferienwohnungen an einer anderen Adresse (nicht im eigenen Haushalt): hierbei handelt es sich um unterschiedliche Adressen.
Für das Unternehmen gilt: Das OBG zielt auf die Lohnsumme ab, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Die Kommunalsteuerpflicht ist an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegt und an dieser Kommunalsteuer zu entrichten ist. Die Ferienwohnungen gelten als Betriebsstätte.
Die private Unterkunft des Vermieters ist beitragspflichtig, wenn dort zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.